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Die Krise als Chance nutzen

Die Beratung sollte sobald als möglich nach Bekanntwerden der Übergriffe im Rahmen des Projektes stattfinden, da…
  • die Jungen und deren Sorgeberechtigte in der Krise eher motiviert sind, sich auf Gespräche einzulassen
  • sich lang andauernde Leugnungen verfestigen und später nur sehr schwer / gar nicht mehr aufgelöst werden können 
  • übergriffige Jungen bei Bekanntwerden ihrer Tat/en selbst möglicherweise in einer starken Krise sind, in der sie Unterstützung brauchen.

Proaktives Vorgehen in der Arbeit mit  sexuell auffälligen Minderjährigen

Sexuell auffällige Minderjährige und deren Sorgeberechtigte kommen häufig nicht von allein und bitten um Unterstützung, daher handelt es sich bei der Rückfall-Prophylaxe in der Regel um kein rein freiwilliges Angebot. Vielmehr ist häufig aufsuchende Arbeit vonnöten. Ein verbindlich verpflichtender Rahmen muss notfalls mit Druck evtl. sogar über ein Jugend-/ Familiengericht hergestellt werden. Bei ausbleibender Intervention besteht die Gefahr von:

  • Weiteren Übergriffen
  • Entstehung und Verfestigung von Täterkarrieren
  • Störung der Entwicklung in sozialer, psychosexueller und gesundheitlicher Hinsicht.
Zur Geh-Struktur unserer Arbeit gehört auch, dass wir ggf. aufsuchende Arbeit in der Familie leisten, um auf diese Weise die Akzeptanz von Hilfe zu erleichtern.


Frühzeitiges Hinzuziehen von notwendigen Kooperationspartnern/innen

Informationen müssen ausgetauscht werden  zur

  • Abklärung des Hilfebedarfs
  • Konfrontation des minderjährigen Täters und ggf. seiner Bezugspersonen mit dem Delikt
  • Diagnostik und Einschätzung des Rückfallrisikos
  • Planung des weitern Vorgehens.         
Datenschutzrechtliche Bestimmungen werden eingehalten.


Frühzeitiges Herstellen eines verpflichtenden Rahmens

Die Fachkräfte sind bereit, ihre Beratungsarbeit im Zwangskontext zu erbringen und - wenn nötig - mit direktiven Methoden zu arbeiten.

Der Rahmen besteht für den Jungen über die gesamte Behandlungszeit und verpflichtet ihn, die Behandlung aufzunehmen und bis zum Ende zu durchlaufen. Dieser kann hergestellt sein

  • bei strafmündigen Tätern durch
    • Gerichtsurteil mit Weisung zur Teilnahme an einem deliktorientierten Rückfallprophylaxeprogramm
    • Ankündigung der Einstellung eines Verfahrens, wenn eine solche Weisung erfüllt worden ist, oder
    • eine schriftlich formulierte und beim Jugendamt hinterlegte Selbstanzeige des Jungen, die - wie vorher mit dem Jungen vereinbart - bei vorzeitigem  Abbruch an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird.
  • bei strafunmündigen Tätern durch
    • eine Vereinbarung mit kooperierenden Sorgeberechtigten, die dafür verantwortlich sind, dass der sexuell übergriffige Junge regelmäßig und bis zum Ende der Behandlung zu den vereinbarten Sitzungen kommt. Sollte er vorzeitig abbrechen, wird das Jugendamt informiert und sie müssen mit  familienrechtlichen Konsequenzen rechnen
    • Anrufung des Familiengerichts durch das Jugendamt zur Herstellung einer Therapieweisung, sollten die Sorgeberechtigten sich einer Behandlung des Jungen verweigern.

Den sexuell auffälligen Minderjährigen gegenüber besteht nur eine eingeschränkte Schweigepflicht.

Aus Opferschutzgründen werden die an der Herstellung des verpflichtenden Rahmen Beteiligten über einen Abbruch bzw. über eine Nicht-aktive-Mitarbeit informiert.

Der Wendepunkt vertritt einen geschlechtsbezogenen, interkulturellen Ansatz. Das heißt, dass sowohl der Blick auf die Konstruktion der Geschlechtsidentität als auch die Sensibilität in Bezug auf den kulturellen Hintergrund als Querschnittsaufgaben wahrgenommen werden. In der Praxis bedeutet das, dass Jungen und Mädchen von einem/einer Mitarbeiter/in ihres eigenen Geschlechts beraten werden können, dass vor allem aber die Fragen, inwieweit Gender und kulturelle Herkunft in Bezug auf die Tat stehen, immer mitgedacht und verhandelt werden.