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Hilfen zur Erziehung |
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Flexible Betreuung
(§ 27 KJHG): Ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet, kann das Kind selbst oder seine Eltern Hilfe bekommen. Wie diese genau aussieht, richtet sich nach den konkreten Problemlagen in der Familie und wird entsprechend auf sie abgestimmt. Geht es zum Beispiel um Erziehungsunsicherheit der Eltern, Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Familienmitglieder oder schwer zu führende Kinder könnte ein Video-Interaktionstraining hilfreich sein. Hat allerdings das Kind oder der Jugendliche das Sagen, ist Herr im Hause seiner Eltern, könnte vielleicht eine andere Hilfsform (z.B. „Autorität ohne Gewalt“®) geeigneter sein, den Problemen konstruktiv zu begegnen. Sind zum Beispiel die Beziehungen in der Familie stark belastet, könnte eine Familienberatung geeignet sein. Diese Form der Hilfe wird also flexibel auf die Problemlagen des Kindes bzw. der Familie abgestimmt. Erziehungsbeistandschaft
(§ 30 KJHG): Die Erziehungsbeistandschaft richtet sich an Kinder und Jugendliche mit gravierenden sozialen Problematiken (z.B. Schulverweigerung, kriminelles Verhalten, Sucht etc.). Aufgabe der Erziehungsbeistandschaft ist es, dem Jugendlichen durch intensive Begleitung bei der Bewältigung seiner Schwierigkeiten zu helfen, seine Verselbständigung zu fördern, nach schulischen oder beruflichen Möglichkeiten zu suchen oder nach einer stationären Unterbringung eine Rückkehr ins Elternhaus zu ermöglichen. Bei jüngeren Kindern ist es sehr hilfreich, wenn die Mitarbeit der Eltern gewährleistet ist. Sozialpädagogische
Familienhilfe (§ 31 KJHG): Sozialpädagogische Familienhilfe ist ein Hilfsangebot, das sowohl beratende Gespräche, modellhaftes Handeln und praktische Hilfe vereint. Die intensive Hilfe begleitet Familien bei Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Familienkonflikten, beim Umgang mit Institutionen, der Sicherung angemessener Lebensbedingungen von Kindern und ist Hilfe zur Selbsthilfe. Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a KJHG): Kinder oder Jugendliche haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit gefährdet oder beeinträchtigt ist und sie deshalb an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sind. Ob eine seelische Behinderung vorliegt oder das Kind davon bedroht ist, wird durch ein ärztliches Gutachten festgestellt. Das Ziel der Hilfe ist es, dem gehandicapten Kind ausreichende Begleitung und Förderung zu geben bzw. zu organisieren, so dass eine Eingliederung des jungen Menschen in die Gesellschaft gelingen kann. Dabei kann es z.B. um die Reintegration in die Schule oder Berufstätigkeit gehen oder den Aufbau von Sozialkontakten. |